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Auswirkungen der RVO

Die Auswirkungen der Rechtsverordnung

Zum 01.09.2017 ist die "Verordnung für die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)“ in Kraft getreten.

Diese Rechtsverordnung wird von den BBBDD-Verbänden und den meisten Mediator*innen als unbefriedigend bewertet, da viele Fragen offen bleiben. Im Folgenden sind die relevanten Veränderungen zusammengestellt:

Ab dem 01.09.2017 sind Mediator*innen, die die Voraussetzungen der Rechtsverordnung erfüllen, berechtigt, den Titel "Zertifizierter Mediator" zu führen. In Wirklichkeit handelt es sich dabei nicht um ein echtes Zertifizierungsverfahren, sondern eine Selbsteinschätzung, denn der Gesetzgeber hat keine Zertifizierungsstelle zur Prüfung der Anforderungen vorgesehen. Es kann sich mithin jeder "zertifizierter Mediator" nennen, der die Vorgaben der Rechtsverordnung bezüglich der Ausbildung einhält und ab dem für ihn/sie geltenden Zeitpunkt die entsprechenden Fortbildungen absolviert. Auch für die Überprüfung der Fortbildung gibt es keine Zertifizierungsstelle.


Gemäß ZMediatAusbV darf sich "zertifizierter Mediator“ nennen,

  • wer eine Ausbildung von mindestens 120 Zeitstunden absolviert hat, die den
    inhaltlichen Anforderungen der ZMediatAusbV entspricht (alle BMWA
    anerkannten Ausbildungsinstitute erfüllen diese Vorgabe)
  • und
  • an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator
    durchgeführten Mediation teilgenommen hat, die auch in einem Gruppensetting
    (die Mediator*in bzw. die Co-Mediator*innen müssen den Fall vorstellen, es
    können aber weitere Teilnehmer*innen anwesend sein) erfolgen kann. Die
    Supervision kann innerhalb der Ausbildung oder innerhalb eines Jahres nach
    erfolgreicher Beendigung der Ausbildung erfolgen und muss bescheinigt werden.
    Es muss ein eigener oder in Co-Mediation mediierter Fall bearbeitet werden.


Übergangsbestimmungen

  • Als „Zertifizierter Mediator“ darf sich bezeichnen, wer vor dem 26.07.2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat. ("Alte-Hasen-Regelung")
  • Als „Zertifizierter Mediator“ darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 01.09.2017 eine Ausbildung nach den o.g. Regelungen absolviert hat und bis zum 01.10.2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat.


Da es sich um eine "Selbsteinschätzung“ handelt, sollten bei Nachfrage Bescheinigungen der Ausbildungsinstitute und der Einzelsupervision vorgelegt werden können.


Erhalt der Zertifizierung

Zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung müssen zertifizierte Mediator*innen

  • innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss der Ausbildung (nach Ausstellung des Zertifikates, für die alten Hasen ab dem 01.09.17) an mindestens 40 Zeitstunden Fortbildung zu mediationsspezifischen Themen teilnehmen
  • und
  • (brauchen die alten Hasen nicht) innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung mindestens 4 Mal an einer geführten Einzelsupervision teilnehmen, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Dies muss vom Supervisor mit anonymisierten Angaben zur in der Supervision besprochenen Mediation bescheinigt werden.

Die Anforderungen an die Qualifikationen von Supervisor*innen sind nicht geregelt. Der BMWA empfiehlt, eine erfahrene Lehrtrainer*in Mediation und/oder Supervisor*in zu wählen.

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